Blinde Person, die einen Computer mit Braille-Computeranzeige und einer Computertastatur verwendet. Blindheitshilfe, Sehbehinderung, selbstständiges Lebenskonzept.

Ab 27. September 2026 wird nachhaltig zum Abmahnrisiko

Am 27. September 2026 treten die neuen Regeln des Dritten UWG-Änderungsgesetzes in Kraft. Sie setzen die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo, in deutsches Recht um. Ab diesem Tag gelten deutlich strengere Maßstäbe für alles, was Sie zu Umwelt, Klima, Haltbarkeit und Nachhaltigkeit kommunizieren.

Das Entscheidende für Sie: Eine Übergangsfrist für bestehende Inhalte gibt es nicht. Was am 26. September auf Ihrer Website steht, muss am 27. September konform sein. Und zwar nicht nur auf der Startseite, sondern auch in Unterseiten, verlinkten PDFs, Alt-Texten, Meta-Daten und Siegel-Grafiken.

Betrifft mich das überhaupt?

Das UWG gilt branchenneutral.

Es gibt keine Branchenausnahme und keine Bagatellgrenze für kleine Betriebe. Ausschlaggebend ist nicht, in welchem Gewerbe Sie tätig sind, sondern ob Sie überhaupt Aussagen zu Umwelt, Klima oder Langlebigkeit treffen.

Stellen Sie sich eine einzige Frage: Steht auf Ihrer Website irgendwo „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „ressourcenschonend“ oder „klimaneutral“?

Nach unserer Erfahrung lautet die Antwort deutlich häufiger Ja, als den Unternehmen bewusst ist. Die kritischen Formulierungen stecken selten im aktuellen Text. Sie stecken in einer Unterseite von 2019, im Firmenporträt, in der Pressemeldung von letztem Jahr oder in einem verlinkten Prospekt-PDF, das seit Jahren niemand mehr geöffnet hat.

Besonders betroffen sind Unternehmen mit Endkundenkontakt. Im reinen B2B greifen die neuen Per-se-Verbote nicht unmittelbar, angreifbar bleiben irreführende Aussagen über die allgemeinen Regeln des UWG aber trotzdem, und abmahnen kann jeder Mitbewerber.

Was künftig nicht mehr geht

Die „schwarze Liste“ wird erweitert

Siehe auch Stichwort-Liste links.

Die Novelle erweitert die sogenannte schwarze Liste um mehrere Tatbestände, die ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig sind:

  • Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg.
    „Umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „ressourcenschonend“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist oder die Aussage im selben Medium klar und hervorgehoben präzisiert wird.
  • Klimaneutralität auf Kompensationsbasis.
    Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die sich auf den Kauf von Zertifikaten stützen, sind künftig verboten. Zulässig bleiben belegte Emissionsminderungen im eigenen Betrieb oder in der Lieferkette.
  • Vage Zukunftsversprechen.
    „Bis 2030 klimaneutral“ braucht einen überprüfbaren Maßnahmenplan mit Zwischenzielen, Ressourcen und externer Prüfung.
  • Eigene Siegel.
    Selbst gestaltete Nachhaltigkeitslogos ohne dahinterstehendes Zertifizierungssystem sind unzulässig. Das gilt auch für das dekorative grüne Blatt neben dem Firmenlogo.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
    Wer mit Eigenschaften wirbt, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, macht daraus kein Alleinstellungsmerkmal mehr.
  • Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
    „Unzerbrechlich“ oder „hält ein Leben lang“ fallen ebenso darunter wie das Verschweigen eines absehbaren Update-Endes.

Dazu kommen die Klassiker, die schon bisher regelmäßig abgemahnt wurden und durch die Novelle zusätzlich in den Fokus rücken: absolute Verträglichkeitsaussagen wie „allergiefrei“ oder „schadstofffrei“, Spitzenstellungsbehauptungen wie „Nr. 1″ und „führend“ sowie Herkunftsangaben wie „aus der Region“ oder „Made in Germany“ bei reiner Endmontage.

Der EmpCo-Check der WAL

Problem – Lösung

Wir prüfen Ihren gesamten Auftritt auf riskante Aussagen, bewerten jeden Fund nach Risikostufe und liefern Ihnen für jede beanstandete Formulierung einen konformen Ersatz. Kein juristisches Gutachten, das Sie anschließend übersetzen lassen müssen, sondern eine Arbeitsliste, mit der Ihre Redaktion sofort loslegen kann.

Schritt 1: Claim-Inventur

Wir erfassen alle Umwelt-, Klima- und Haltbarkeitsaussagen über den kompletten Auftritt hinweg. Website inklusive Archivseiten, verlinkte PDFs und Datenblätter, Meta-Titel und Descriptions, Alt-Texte, Siegel- und Bildelemente. Auf Wunsch beziehen wir Printmaterial, Verpackungen und Social-Media-Profile ein.

Schritt 2: Bewertung und Priorisierung

Jeder Fund wird einer Fallgruppe zugeordnet und mit einer Risikostufe versehen. Sie sehen auf einen Blick, was vor dem Stichtag zwingend weg muss und was nachrangig ist. Sie erhalten das Ergebnis als priorisierte Liste mit Fundstelle, Risikostufe, Begründung und Ersatzformulierung.

Schritt 3: Umsetzung

Auf Wunsch übernehmen wir die Textüberarbeitung und die Einpflege ins CMS. Zusätzlich legen wir eine Freigabeliste zulässiger Formulierungen an, damit künftige Texte von vornherein sauber entstehen, egal ob sie bei Ihnen intern oder bei uns geschrieben werden.


Zwei Pakete

Basis-Check Komplett-Paket
Prüfumfang Website inkl. verlinkter PDFs Website, Print, Verpackung, Social Media
Ergebnis Priorisierte Befundliste Befundliste plus fertige Ersatztexte
Umsetzung Ihre Redaktion Wir pflegen ins CMS ein
Freigabeliste inklusive
Nachkontrolle inklusive
Preis ab 385,00 € ab 950,00

Für kleinere Auftritte mit wenigen Seiten machen wir Ihnen gern ein Pauschalangebot.

Warum die WAL

Know-how seit 1995

Wir sind seit 1995 als Werbeagentur in Lauf an der Pegnitz tätig und betreuen Unternehmen in der gesamten Metropolregion Nürnberg und darüber hinaus. Wir kennen die Seiten unserer Kunden aus der täglichen Arbeit, wir wissen, wo in einem gewachsenen Webauftritt die alten Texte liegen, und wir formulieren den Ersatz gleich so, dass er zu Ihrer Marke passt statt nach Rechtsabteilung zu klingen.

Der EmpCo-Check ist eine Marketing-Compliance-Prüfung, keine Rechtsberatung. Wo eine Aussage im Grenzbereich liegt, sagen wir Ihnen das deutlich und empfehlen die anwaltliche Abklärung. Auf Wunsch arbeiten wir mit Ihrem Anwalt oder Verband zusammen.

JETZT Prüfen lassen

Bis zum Stichtag bleibt nur noch wenig Zeit

Sprechen Sie uns an, wir sehen uns Ihren Auftritt an und sagen Ihnen im Erstgespräch offen, ob bei Ihnen überhaupt Handlungsbedarf besteht.

Telefon: +49 9123 999 193

Oder laden Sie zunächst unsere Checkliste mit den elf häufigsten Beanstandungen herunter und prüfen Sie selbst.

Häufige Fragen

Seit dem 27. September 2026. Das Dritte UWG-Änderungsgesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43).

Nein. Bestehende Website-Texte, Prospekte und Verpackungen müssen zum Stichtag konform sein.

In der Praxis vor allem die Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände, verbunden mit Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Der viel zitierte Bußgeldrahmen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes ist ein Sonderfall für großflächige Verbraucherrechtsverstöße und nicht die Regelfolge einer Abmahnung.

Nicht, wenn die Aussage allein auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruht. Belegte Angaben zu tatsächlichen Emissionsminderungen im eigenen Betrieb oder in der Lieferkette bleiben zulässig. Klimaschutzprojekte dürfen Sie weiterhin darstellen, nur eben nicht so, dass daraus eine Produktneutralität abgeleitet wird.

Für einen typischen mittelständischen Auftritt rechnen wir mit wenigen Arbeitstagen bis zur Befundliste. Bis zum Stichtag bleibt Zeit, aber sie wird knapp, sobald Texte auch noch überarbeitet und freigegeben werden müssen.

Die neuen Per-se-Verbote zielen auf die Verbraucherkommunikation. Irreführende Umweltaussagen bleiben im B2B aber über die allgemeinen Regeln des UWG angreifbar.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und stellt eine Marketing-Compliance-Einschätzung dar, keine Rechtsberatung.

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